Welche Anschrift muss auf einer Rechnung angegeben werden?

Welche Anschrift muss auf einer Rechnung angegeben werden?

Ob in Rechnungen als Anschrift des leistenden Unternehmers für den Vorsteuerabzug auch ein Briefkastensitz ausrechend ist, musste der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entscheiden. Sein Urteil: Der leistende Unternehmer muss unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Hintergrund

Bei den Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ging es um die Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung (hier Anschrift des leistenden Unternehmers) für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

In einem Fall ging es um einen Kfz-Händler, der im Streitjahr 2008 für von einer E-GmbH erworbene Fahrzeuge, die innergemeinschaftlich weitergeliefert wurden, den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E-GmbH, weil es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe, die unter der angegebenen Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe. Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass sich unter der von der E-GmbH in ihren Rechnungen angegbenen Anschrift zwar ihr statuarischer Sitz befunden habe, es sich hierbei jedoch um einen „Briefkastensitz“ gehandelt habe. Unter der betreffenden Anschrift sei die E-GmbH lediglich postalisch erreichbar gewesen. Dort habe sich u. a. ein Buchhaltungsbüro befunden, das die Post für die E-GmbH entgegengenommen und für sie Buchhaltungsarbeiten erledigt habe. Geschäftliche Aktivitäten der E-GmbH hätten dort nicht stattgefunden.

In dem anderen Fall ging es ebenfalls um einen Kfz-Händler, der in den Streitjahren 2009-2011 von einem Verkäufer Z in der E-Straße in R (Inland) Fahrzeuge gekauft hatte. Z stellte dem Kläger Rechnungen unter dieser Adresse aus. Z hatte in N (Inland) von einer dort ansässigen Firma U Räumlichkeiten angemietet. Ob es sich dabei um einen Raum oder nur um den Teil eines Raumes handelte, war streitig. Unstretig war, dass Z dort kein Autohaus unterhielt. Er vertrieb ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden dem Kläger oder seinen Mitarbeitern zum Teil in R in der E-Straße, zum Teil an öffentlichen Plätzen – z.B. Bahnhofsvorplätzen – übergeben. Nach dem Vortrag des Klägers kam in dem Büro Post an, wurde dort sortiert und bearbeitet und es wurden dort die Akten geführt. Außen am Gebäude befand sich ein Firmenschild mit dem Aufdruck „Z“. Ob sich dort auch ein Briefkasten befand, war nicht geklärt. Z wurde under der vorgenannten Anschrift beim Finanzamt T geführt. Das Finanzamt hatte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkäufen verweigert, weil die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des leistenden Unternehmers Z tatsächlich nicht bestanden habe. Die Geschäftsadresse diene nur als Briefkastenadresse (Scheinadresse), an der lediglich von Z die Post abgeholt worden sei. Es sei dort nichts vorhanden gewesen, was auf ein Unternehmen hindeute.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die gesetzliche Formulierung („den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers“) Es nicht hergibt, daraus schließen zu können, dass hiermit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift werde allgemein weit verstanden. Die gewöhnliche Bedeutung dieses Begriffs umfasse jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Der Besitz einer Rechnung mit den gesetzlich vorgesehenen Angaben stellt lediglich eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Unternehmer bestimmten formellen Bedingungen nicht gerecht wird.

Somit ist es für die Ausübung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.